Grundsätzlich müssen Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen eine ATEX-Zulassung haben. Ausnahmen hierfür sind einfache Betriebsmittel die vom Hersteller auf Zündquellenfreiheit untersucht und in einer Konformitätserklärung bewertet wurden. Immer wieder kommt es jedoch vor, dass Geräte im Sinne der ATEX nicht am Markt zur Verfügung stehen. Dann ist der Arbeitgeber gefragt eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, die feststellt, ob das Gerät in einer Exschutzzone sicher betrieben werden darf. In einer Handlungsempfehlung hat der BGRCI diese Problematik behandelt:
Das Herangehen bei elektrisch betriebenen Geräten kann die Betrachtung der Mindestzündenergie des brennbaren Stoffes in Verbindung mit Luft sein. Für Biogas, Faulgas oder Klärgas sind dies 0,28 mJ.
Leichter ist die Abschätzung wie sie in der Handlungsempfehlung betrachtet wurde:
"Zündquellenbewertung:
- Zündung durch erhöhte Oberflächentemperaturen kann ausgeschlossen werden, da nur sehr geringe Leistungen bei kleiner Oberfläche und eine Wärmeableitung über den direkten Kontakt zum Ohr/Kopf gegeben ist. Zusätzlich ist der Beschäftigte anzuweisen, bei merklicher Erwärmung den explosionsgefährdeten Bereich zu verlassen und das Gerät untersuchen zu lassen.
- Ebenso ist eine Zündgefährdung durch elektrostatische Aufladung wegen der geringen Abmessungen der Hörgeräte nicht zu erwarten.
- Eventuell vorhandene Funkverbindungen (z.B. von Ohr zu Ohr bei beidseitig getragenen Geräten) können als Zündquelle ausgeschlossen werden, da mit extrem kleinen Leistungen gearbeitet wird.
- Elektrische Funken als potentielle Zündquelle treten bei Hörgeräten nicht auf, so dass eine Nutzung in Zone 2 bzw. Zone 22 generell möglich ist.
- Die Fehlerbetrachtung für die Bewertung der Einsatzmöglichkeiten in Zone 1 bzw. Zone 21 kann sich auf den Fall beschränken, dass das Hörgerät aus dem Ohr fällt und die Batterie aus dem Batteriefach fällt.
Dies kann verhindert werden durch folgende Maßnahmen:- Hörgerät gegen Heraus- bzw. Herunterfallen sichern, z.B. durch eine Otoplastik als Ohrpassstück.
- Sicheren Sitz von Cochlea-Systemen im/am Ohr durch zusätzliche Sicherungselemente wie z.B. Haltespangen gewährleisten.
- Hörgeräte oder Cochlea-Systeme verwenden, bei denen das Batteriefach gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert ist. (Öffnen nur mit Werkzeug oder nach Lösen einer Verriegelung möglich.)
- Die Bestandteile der am Ohr getragenen Einheit müssen sicher miteinander verbunden sein.
- Zusatzgeräte, z.B. Funkfernsteuerungen oder andere Sender-Empfänger-Geräte, für Hörgeräte dürfen in der Zone 1 bzw. Zone 21 nicht und in Zone 2 bzw. Zone 22 nur nach Prüfung durch einen Spezialisten und Festlegung besonderer Maßnahmen verwendet werden.
- Tätigkeiten, wie An- und Ablegen des Hörgerätes oder Cochlea-Systems, Batteriewechsel, Ein- und Ausschalten, Funktionseinstellung und Programmierung sowie das Aufladen eines ggfs. vorhandenen Akkus dürfen nur außerhalb explosionsgefährdeter Bereiche durchgeführt werden.
- Bei Funktionsstörungen ist der explosionsgefährdete Bereich mit dem Gerät zu verlassen und das Gerät einer Untersuchung zuzuführen."
Ich würde hier empfehlen eine entsprechende Arbeitsanweisung zu erstellen und den Personen, die eine solche Hilfe benötigten gegen Unterschrift auszuhändigen und jedes Jahr zu unterweisen. Copyright für das Zitat ist beim BGRCI. Allein die Einleitung und das Fazit gibt meine Meinung wieder. Der kleine Artikel soll nur die schnelle Übersicht über notwendige Zündquellenabschätzungen nach Gefahrstoffverordnung erleichtern.